degewa

BGV

Berufsgenossenschaftliche Verordnung (alt)

mehr...
DGUV Vorschrift 1 (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 1)

ist eine Basisunfallverhütungsvorschrift. Sie regelt die „Grundsätze der Prävention“ seit 2004.

  • Allgemeine Vorschriften,
  • Pflichten des Unternehmers und der Versicherten, Organisation des Arbeitsschutzes, Sicherheitsbeauftragte,
  • Erste Hilfe, persönliche Schutzausrüstung.
mehr...
Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

  1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung
    vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
  2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
    (2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
    (3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
    (4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischenAnlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.
mehr...
Elektrofachkraft

im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

mehr...
Elektrotechnische Regeln

im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat. Eine elektrotechnische Regel gilt als eingehalten, wenn eine ebenso wirksame andere Maßnahme getroff en wird; der Berufsgenossenschaft ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Maßnahme ebenso wirksam ist.

mehr...
Elektrische Betriebsmittel

im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.

mehr...
Technische Aufsichtsdienst auch genannt TAD der Berufsgenossenschaften

Die klassische Betriebsbetreuung, die in früheren Jahren in erster Linie die „Kontrolle“ der Arbeitssicherheit in den jeweiligen Betrieben beinhaltete, hat in den letzten Jahren mehr und mehr eine Veränderung erfahren: Das gesamte System „Betrieb“ wird in den Arbeitsschutz einbezogen.
Die reine Kontrolle, d.h. der Abgleich der Gegebenheiten mit den staatlichen bzw. berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, ist zu einer Beratung geworden, die viele Aspekte ganzheitlich beinhaltet. Hierzu gehört auch die Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb, denn ein Mangel ist oft nur ein Symptom fehlender Organisation.

Die zuständigen Aufsichtspersonen sind erfahrene Fachleute aus der betrieblichen Praxis. Sie unterstützen die Betriebe in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Besonders effektiv kann dies schon bei der Planung von Anlagen, Betriebsstätten oder bei der Anschaffung von neuen Maschinen geschehen. Denn was bei der Planung bereits berücksichtigt wird, kann am Ende viel Geld sparen. Beispiele hierfür sind die Auswahl von geeigneten Bodenbelägen, schallschutztechnische Maßnahmen oder auch die Auswahl geeigneter Geräte und Maschinen. Dabei steht die Umsetzung in die Praxis immer im Vordergrund.

Eine weitere Aufgabe des TAD ist die Begutachtung von Arbeitsplätzen im Rahmen von Berufskrankheiten-Verfahren.

mehr...
§ 209 SGB 7 (VII) – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt,3.entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,4.entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet,5.entgegena)§ 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Satzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 dieses Buches, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches, oderb)§ 194eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,6.entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,7.entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,7a.entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,8.entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,9.entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,10.entgegen § 193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift nachweist oder11.entgegen § 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvii/209.html

mehr...
§ 25 SGB 7 (VII) – Bericht gegenüber dem Bundestag

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

 Zweites Kapitel (Prävention)

(1) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alljährlich bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten, der die Berichte der Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammenfaßt. Alle vier Jahre hat der Bericht einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu enthalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bis zum 31. Juli des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres über die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen zu berichten. Landesunmittelbare Versicherungsträger reichen die Berichte über die für sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein.

https://www.juraforum.de/gesetze/sgb-7/25-bericht-gegenueber-dem-bundestag

mehr...
§ 24 SGB 7 (VII) – Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

 Zweites Kapitel (Prävention)

(1) Unfallversicherungsträger können überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten; das Nähere bestimmt die Satzung. Die von den Diensten gespeicherten Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden; § 203 bleibt unberührt. Die Dienste sind organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten der Unfallversicherungsträger zu trennen. Zugang zu den Daten dürfen nur Beschäftigte der Dienste haben.

(2) In der Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, daß die Unternehmer verpflichtet sind, sich einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anzuschließen, wenn sie innerhalb einer vom Unfallversicherungsträger gesetzten angemessenen Frist keine oder nicht in ausreichendem Umfang Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Unternehmer sind von der Anschlußpflicht zu befreien, wenn sie nachweisen, daß sie ihre Pflicht nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben.

https://www.juraforum.de/gesetze/sgb-7/24-ueberbetrieblicher-arbeitsmedizinischer-und-sicherheitstechnischer-dienst

mehr...