www.DGUV.de veröffentlicht Zahlen für 2018

Das zeigt vielmehr, wie schlecht es um das Thema „Arbeitssicherheit in Deutschland“ steht.

223.129 Besichtigte Betriebstätten durch *Aufsichtspersonen 2018 in Deutschland

Die zahlen aus 2018 sind veröffentlicht *SGB 7 (VII) §25.

Besichtigte Unternehmen1/ Einrichtungen2 Besichtigungen
in den
Unternehmen1/
Einrichtungen2
Beanstan-
dungen
Untersuchte Unfälle
UV der gewerblichen Wirtschaft 218.305 468.730 1.046.733 27.432
BG Rohstoffe und chemische Industrie 8.213 10.097 17.674 2.381
BG Holz und Metall 56.597 91.030 95.449 5.926
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 22.279 37.692 20.100 3.560
BG der Bauwirtschaft 55.459 211.937 634.070 2.945
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 22.417 25.714 97.580 5.553
BG Handel und Warenlogistik 28.126 54.210 127.106 4.342
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 14.163 14.460 15.583 829
Verwaltungs-BG 6.334 16.174 16.239 1.176
BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 4.717 7.416 22.932 720
UV der öffentlichen Hand 4.824 8.443 29.918 1.930
Insgesamt 223.129 477.173 1.076.651 29.362

1 inkl. Unternehmen, die Hilfe leisten
2 zu den Besichtigungen/besichtigten Unternehmen im Bereich der UVTöH gehören auch die Besichtigungen in Kindertageseinrichtugnen, Schulen und Hochschulen und werden in der SUV zusätzlich eingetragen

Unfallanzeige, Meldepflicht, Neue Unfallrenten und Todesfälle

Nach § 193 Abs. 1 SGB VII haben Unternehmer jeden Unfall in ihrem Unternehmen anzu­zeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie für vier oder mehr Tage arbeitsunfähig werden (meldepflichtiger Unfall). Als Unfallereignis zählen alle Arbeitsun­fälle im engeren Sinne (§ 8 Abs. 1 SGB VII) und alle Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 SGB VII), also Unfälle, die sich auf dem Weg nach oder von dem Ort einer versicherten Tätigkeit ereig­nen. Versicherungsrechtlich sind Wegeunfälle den Arbeitsunfällen gleichgestellt

Die Meldung eines Unfalles erfolgt über die Unfallanzeige, die ein Unternehmer oder seine Bevollmächtigte binnen drei Tagen zu erstatten hat. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, werden auch Anzeigen von Verletzten, Krankenkassen oder (Durchgangs-) Ärzten bei den meldepflichtigen Unfällen erfasst. Dies gilt insbesondere für den Perso­nenkreis der nicht-abhängig Beschäftigten. Mit der Unfallanzeige werden diejenigen Tatbestandsmerkmale erhoben, die zur Einleitung des Feststellungsverfahrens und für Aufgaben der Prävention notwendig sind.

Die Unfallanzeige – derzeit in der Fassung vom 1. Juli 2017 (siehe Anhang 1)1 – dient den Unfallversicherungsträgern als Grundlage für die Dokumentation der Merkmale zur Arbeitsunfallstatistik. Wegen der großen Anzahl der zu verschlüsselnden Merkmale fließt nur eine Stichprobe von annähernd 6,7 Prozent der meldepflichtigen Unfälle für die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG) – 10 Prozent für die Unfallversicherungs­träger der öffentlichen Hand (UVTöH) – in die Unfallstatistik ein. Als statistisches Erhe­bungskriterium wird das sogenannte „Geburtstagsverfahren“ angewendet. Danach ge­hen diejenigen Unfälle in die Stichprobe ein, bei denen der Geburtstag des Unfallverletzten auf den 10., 11. (BG = ~6,7 Prozent) bzw. zusätzlich den 12. (UVTöH = ~10 Prozent) eines Monats fällt. Diese Stichprobenwerte werden anschließend auf die Referenzzahlen der Arbeits- und Wegeunfälle, wie sie in den Geschäftsergebnissen ver­öffentlicht werden, hochgerechnet.

Die so zusammengestellten Unfallzahlen bilden die Grundlage für Auswertungen zu Un­fallschwerpunkten, welche wiederum Ansatzpunkte für weiterführende analytisch-epi­demiologische Unfallstudien sein können. Die exakte Rekonstruktion von Unfallhergän­gen bzw. die Darstellung komplexer Ursache-Wirkungs-Abläufe muss aber weiterhin auf Basis gezielter, methodisch abgesicherter Unfallursachenforschung erfolgen.

Im Rahmen der Harmonisierung der Unfallstatistik auf europäischer Ebene findet suk­zessiv eine Anpassung der Erfassungsmerkmale an internationale Standards statt. In einem ersten Schritt wurde seit dem Berichtsjahr 2002 der bisherige Berufsarten­schlüssel der Bundesagentur für Arbeit durch den international üblichen ISCO-Schlüssel (International Standard Classification of Occupations) ersetzt. Die Angleichungsphase der europäischen Unfallstatistiken fand mit dem Berichtsjahr 2005 ihre Fortführung durch die Einführung einer einheitlichen Beschreibung des Unfallherganges. Seit dem Berichtsjahr 2017 werden im Zuge der fortschreitenden Harmonisierungsbemühungen, folgende neue Merkmale erhoben: die Postleitzahl des Unfallortes der Wirtschaftszweig in feinerer Gliederung, sowie die Anzahl der Ausfalltage.

In der öffentlichen Wahrnehmung sind mit dem Begriff Arbeitsunfall vor allem die ab­hängig beschäftigten Arbeiter und Angestellten assoziiert. In Wahrheit sind weitere gro­ße Personenkreise kraft Gesetzes unfallversichert. Hierzu gehören z. B. Rehabilitanden, ehrenamtlich Tätige (Gemeinderäte, Wahlhelfer, Schülerlotsen etc.), Personen in Hilfe­leistungsunternehmen (DRK, MHD, JUH, freiwillige Feuerwehren), Einzelpersonen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten, sowie Blut-/Gewebespender. Auch Arbeitslose und nach dem Bundessozialhilfegesetz Meldepflichtige sind während der Zeit, in der sie der Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese und andere Stellen aufzusuchen, gesetzlich unfallversichert. Mit der Errichtung der Pflege­versicherung zum 1. April 1995 wurde ein weiterer großer Personenkreis beitragsfrei unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – der Pflege-Unfallversicherung – gestellt.

Ebenso sind Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege, allgemeinbil­denden sowie beruflichen Schulen und (Fach-)Hochschulen unfallversichert. Letztge­nannte Versichertengruppe wird allerdings im Rahmen der sogenannten Schülerunfall­versicherung getrennt erfasst und ausgewertet – unter anderem ist die Meldepflicht in diesem Bereich anders definiert. Nähere Informationen hierzu finden sich in der jährlich zum Schülerunfallgeschehen erscheinenden Broschüre der DGUV. Eine umfassende Aufzählung der versicherten Personen enthält § 2 ff. SGB VII (siehe Anhang 2).