www.DGUV.de veröffentlicht Zahlen für 2018
Das zeigt vielmehr, wie schlecht es um das Thema „Arbeitssicherheit in Deutschland“ steht.
223.129 Besichtigte Betriebstätten durch *Aufsichtspersonen 2018 in Deutschland
Die zahlen aus 2018 sind veröffentlicht *SGB 7 (VII) §25.
Besichtigte Unternehmen1/ Einrichtungen2 | Besichtigungen in den Unternehmen1/ Einrichtungen2 |
Beanstan- dungen |
Untersuchte Unfälle | |
UV der gewerblichen Wirtschaft | 218.305 | 468.730 | 1.046.733 | 27.432 |
BG Rohstoffe und chemische Industrie | 8.213 | 10.097 | 17.674 | 2.381 |
BG Holz und Metall | 56.597 | 91.030 | 95.449 | 5.926 |
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse | 22.279 | 37.692 | 20.100 | 3.560 |
BG der Bauwirtschaft | 55.459 | 211.937 | 634.070 | 2.945 |
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe | 22.417 | 25.714 | 97.580 | 5.553 |
BG Handel und Warenlogistik | 28.126 | 54.210 | 127.106 | 4.342 |
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation | 14.163 | 14.460 | 15.583 | 829 |
Verwaltungs-BG | 6.334 | 16.174 | 16.239 | 1.176 |
BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege | 4.717 | 7.416 | 22.932 | 720 |
UV der öffentlichen Hand | 4.824 | 8.443 | 29.918 | 1.930 |
Insgesamt | 223.129 | 477.173 | 1.076.651 | 29.362 |
1 inkl. Unternehmen, die Hilfe leisten
2 zu den Besichtigungen/besichtigten Unternehmen im Bereich der UVTöH gehören auch die Besichtigungen in Kindertageseinrichtugnen, Schulen und Hochschulen und werden in der SUV zusätzlich eingetragen
Unfallanzeige, Meldepflicht, Neue Unfallrenten und Todesfälle
Nach § 193 Abs. 1 SGB VII haben Unternehmer jeden Unfall in ihrem Unternehmen anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie für vier oder mehr Tage arbeitsunfähig werden (meldepflichtiger Unfall). Als Unfallereignis zählen alle Arbeitsunfälle im engeren Sinne (§ 8 Abs. 1 SGB VII) und alle Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 SGB VII), also Unfälle, die sich auf dem Weg nach oder von dem Ort einer versicherten Tätigkeit ereignen. Versicherungsrechtlich sind Wegeunfälle den Arbeitsunfällen gleichgestellt
Die Meldung eines Unfalles erfolgt über die Unfallanzeige, die ein Unternehmer oder seine Bevollmächtigte binnen drei Tagen zu erstatten hat. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, werden auch Anzeigen von Verletzten, Krankenkassen oder (Durchgangs-) Ärzten bei den meldepflichtigen Unfällen erfasst. Dies gilt insbesondere für den Personenkreis der nicht-abhängig Beschäftigten. Mit der Unfallanzeige werden diejenigen Tatbestandsmerkmale erhoben, die zur Einleitung des Feststellungsverfahrens und für Aufgaben der Prävention notwendig sind.
Die Unfallanzeige – derzeit in der Fassung vom 1. Juli 2017 (siehe Anhang 1)1 – dient den Unfallversicherungsträgern als Grundlage für die Dokumentation der Merkmale zur Arbeitsunfallstatistik. Wegen der großen Anzahl der zu verschlüsselnden Merkmale fließt nur eine Stichprobe von annähernd 6,7 Prozent der meldepflichtigen Unfälle für die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG) – 10 Prozent für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (UVTöH) – in die Unfallstatistik ein. Als statistisches Erhebungskriterium wird das sogenannte „Geburtstagsverfahren“ angewendet. Danach gehen diejenigen Unfälle in die Stichprobe ein, bei denen der Geburtstag des Unfallverletzten auf den 10., 11. (BG = ~6,7 Prozent) bzw. zusätzlich den 12. (UVTöH = ~10 Prozent) eines Monats fällt. Diese Stichprobenwerte werden anschließend auf die Referenzzahlen der Arbeits- und Wegeunfälle, wie sie in den Geschäftsergebnissen veröffentlicht werden, hochgerechnet.
Die so zusammengestellten Unfallzahlen bilden die Grundlage für Auswertungen zu Unfallschwerpunkten, welche wiederum Ansatzpunkte für weiterführende analytisch-epidemiologische Unfallstudien sein können. Die exakte Rekonstruktion von Unfallhergängen bzw. die Darstellung komplexer Ursache-Wirkungs-Abläufe muss aber weiterhin auf Basis gezielter, methodisch abgesicherter Unfallursachenforschung erfolgen.
Im Rahmen der Harmonisierung der Unfallstatistik auf europäischer Ebene findet sukzessiv eine Anpassung der Erfassungsmerkmale an internationale Standards statt. In einem ersten Schritt wurde seit dem Berichtsjahr 2002 der bisherige Berufsartenschlüssel der Bundesagentur für Arbeit durch den international üblichen ISCO-Schlüssel (International Standard Classification of Occupations) ersetzt. Die Angleichungsphase der europäischen Unfallstatistiken fand mit dem Berichtsjahr 2005 ihre Fortführung durch die Einführung einer einheitlichen Beschreibung des Unfallherganges. Seit dem Berichtsjahr 2017 werden im Zuge der fortschreitenden Harmonisierungsbemühungen, folgende neue Merkmale erhoben: die Postleitzahl des Unfallortes der Wirtschaftszweig in feinerer Gliederung, sowie die Anzahl der Ausfalltage.
In der öffentlichen Wahrnehmung sind mit dem Begriff Arbeitsunfall vor allem die abhängig beschäftigten Arbeiter und Angestellten assoziiert. In Wahrheit sind weitere große Personenkreise kraft Gesetzes unfallversichert. Hierzu gehören z. B. Rehabilitanden, ehrenamtlich Tätige (Gemeinderäte, Wahlhelfer, Schülerlotsen etc.), Personen in Hilfeleistungsunternehmen (DRK, MHD, JUH, freiwillige Feuerwehren), Einzelpersonen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten, sowie Blut-/Gewebespender. Auch Arbeitslose und nach dem Bundessozialhilfegesetz Meldepflichtige sind während der Zeit, in der sie der Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese und andere Stellen aufzusuchen, gesetzlich unfallversichert. Mit der Errichtung der Pflegeversicherung zum 1. April 1995 wurde ein weiterer großer Personenkreis beitragsfrei unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – der Pflege-Unfallversicherung – gestellt.
Ebenso sind Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege, allgemeinbildenden sowie beruflichen Schulen und (Fach-)Hochschulen unfallversichert. Letztgenannte Versichertengruppe wird allerdings im Rahmen der sogenannten Schülerunfallversicherung getrennt erfasst und ausgewertet – unter anderem ist die Meldepflicht in diesem Bereich anders definiert. Nähere Informationen hierzu finden sich in der jährlich zum Schülerunfallgeschehen erscheinenden Broschüre der DGUV. Eine umfassende Aufzählung der versicherten Personen enthält § 2 ff. SGB VII (siehe Anhang 2).