Corona Pandemie Deutschland (COVID-19, SARS-COV-2)

Qualitätskontrolle

DGUV Vorschrift 3 – ortsveränderliche elektrische Betriebsmittelprüfung

Der Kontakt zu Kundinnen und Kunden ist für Handwerker im Kundendienst unumgänglich. Mehr denn je müssen alle Beschäftigten jetzt darauf achten, sich bei der Arbeit zu schützen.

Neben den grundsätzlichen Schutzmaßnahmen werden während der Corona-Pandemie folgende ergänzende Maßnahmen empfohlen.

  • Beschäftigte, die Atemwegsinfektionen oder Fieber zeigen, sollten der Arbeit fernbleiben.
  • Fragen Sie bereits vor der Anfahrt beim Kunden an, ob dieser erkrankt ist und/oder unter Quarantäne steht. Ein Musteranschreiben zur Abfrage beim Kunden finden Sie auf den Seiten des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke ZVEH
  • Ist der Kunde erkrankt/unter Quarantäne, ist die Arbeit möglichst zu verschieben.
  • Ist die Durchführung in einem Quarantänebereich wegen eines Notfalls unaufschiebbar, so ist vorher Kontakt mit den örtlichen Gesundheitsbehörden aufzunehmen und die angeordneten Auflagen sind zu befolgen.
  • Nach Vorgabe des Robert-Koch-Institutes sind im Quarantänebereich zwingend Schutzbrille, Atemschutzmaske Klasse FFP 3, Einmal-Überkittel und Latexhandschuhe zu tragen sowie Händedesinfektion zu betreiben.
  • Die Beschäftigten müssen im An- und Ablegen von Schutzkleidung geschult sein.
  • Bei Einsätzen in Krankhäusern, Senioren- oder Pflegeheimen sind die einzuhaltenden Hygienevorschriften mit dem Auftraggeber/Betreiber abzustimmen.
  • Generell schützt vor einer Übertragung des neuartigen Coronavirus (genau wie vor Grippe/Influenza und anderen Atemwegserkrankungen) das Einhalten der Hygieneregeln, eine gute Händehygiene sowie Abstandhalten zu Kunden und Kollegen (mindestens 1,5 Meter).
  • Verzichten Sie auf das Händeschütteln sowie die Gegenzeichnung von Dokumenten wie z. B. Stundennachweisen.
  • Organisieren Sie die Arbeit so, dass gerade in kleineren Räumen (möglichst) nur eine Person tätig ist.
  • Sorgen Sie, wenn möglich, für regelmäßiges Lüften des Arbeitsbereiches.
  • Waschen Sie gründlich (mindestens 20 Sekunden) die Hände vor der Nahrungsaufnahme und nach dem Toilettengang sowie vor dem Verlassen des Arbeitsortes nach Beendigung der Arbeiten.
  • Auch wenn in den meisten Fällen Seife und Handtücher vor Ort vorhanden sind, kann das Mitführen von sauberen Papierhandtüchern und Seife sinnvoll sein. Sollten keine Waschmöglichkeiten vorhanden sein, ist die Mitnahme und Anwendung von Händedesinfektionsmitteln eine Alternative.

Wiederkehrende Prüfungen von elektrischen ortsveränderlichen Arbeits-/Betriebsmittel

Im Zuge der Coronavirus-Pandemie stehen mitunter nur reduzierte Prüfkapazitäten für die wiederkehrenden Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeits-/Betriebsmittel zur Verfügung.

Die Coronavirus-Pandemie hat u. a. zur Folge, dass wiederkehrende Prüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Arbeits-/Betriebsmitteln nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie nach § 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden können.

Für die ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel im Bürobereich, sowie für die ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel der Betriebe der Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege, die während der verordneten Einschränkungen zur Corona-Pandemie zur Prüfung anstehen, kann für die Dauer der Einschränkungen die Prüffrist ausgesetzt werden.

Um die Sicherheit weiterhin auf einem hohen Niveau zu halten, gilt Nachfolgendes:

  1. Es wird davon ausgegangen, dass die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für den sicheren Betrieb gegeben sind, z. B. keine Zug- oder Quetschbeanspruchung der Anschlussleitungen.
  2. Regelmäßige Sichtprüfung auf offensichtliche Beschädigung der Anschlussleitungen und Gehäuse der Netzteile sind durch den Benutzer vorzunehmen.
  3. Defekte Betriebsmittel dürfen nicht in Betrieb genommen werden und sind den Arbeitgebern/Unternehmern zu melden.
  4. Die ausgesetzten Prüfungen sind nach der Aufhebung der verordneten Einschränkungen zur Coronavirus-Pandemie innerhalb eines sinnvollen Zeitraums durchzuführen.
  5. Der Beginn der neuen Prüffrist orientiert sich am tatsächlichen Prüfzeitpunkt.
  6. Elektrische Arbeits-/Betriebsmittel nach Medizinproduktebetreiberverordnung sind von den vorgenannten Empfehlungen ausgeschlossen. Hierzu ist eine Empfehlung durch die zuständigen staatlichen Ämter in Vorbereitung.

Informationen zu Corona und Covid-19

Coronaviren (CoV) können beim Menschen Krankheiten verursachen, die von leichteren Erkältungskrankheiten bis hin zu schwereren Krankheiten wie Middle East Respiratory Syndrome (MERS) und Severe Acute Respiratory Syndrome (SARS) reichen. Bisher zeigten sieben Coronaviren ein humanpathogenes Potenzial. Das aktuelle Coronavirus SARS-CoV-2 ist ein neues Virus, das bisher beim Menschen nicht nachgewiesen wurde.

Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat das Virus SARS-CoV-2 vorläufig in die Risikogruppe 3 eingestuft. Die Begründung für diese Einstufung sowie Empfehlungen zur Labordiagnostik finden Sie hier.

So schützen Sie sich vor Infektionen: Die AHA-Regel

Es gelten die gleichen Hygieneregeln wie allgemein zum Schutz vor luftübertragbaren Infektionskrankheiten wie z. B. Influenza:

  • Händeschütteln vermeiden
  • regelmäßiges und gründliches Händewaschen
  • Hände aus dem Gesicht fern halten
  • Husten und Niesen in ein Einmaltaschentuch oder in die Armbeuge
  • Im Krankheitsfall Abstand halten
  • Geschlossene Räume regelmäßig lüften – am besten alle 2-3 Stunden

Durch diese einfachen Maßnahmen verringert sich die Ansteckungsgefahr von Infektionskrankheiten bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung erheblich.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutverordnung

Am 21. Januar trat die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard des BMAS formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise. In der aktualiserten Arbeitsschutzverordnung werden jetzt auch Regelungen bspw. zum Home-Office getroffen – zunächst befristet bis zum 15. März. Dazu finden Sie auf den Seiten des BMAS ergänzende FAQs.

Die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und Absatz 2 ebenso wie die Vorgaben des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gelten weiterhin. Abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und weitergehende Vorschriften der Länder bleiben ebenfalls unberührt. Für Tätigkeiten im Gesundheits- und Pflegebereich insbesondere im Zusammenhang mit an SARS-CoV-2 infizierten Personen gilt weiterhin die Biostoffverordnung.

Maßnahmen zur Kontaktreduktion

Ein wesentlicher Punkt der Verordnung sind Maßnahmen, um die Zahl der betriebsbedingten Personenkontakte zu verringern. Zentraler Punkt der Verordnung ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie muss hinsichtlich der zusätzlichen Maßnahmen überprüft und aktualisiert (§2,1) werden. Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.

Zu den Maßnahmen zählen:

  • Mehrere Personen dürfen nur dann Räume gleichzeitig nutzen, wenn dies notwendig für den Betrieb ist.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken. Wenn möglich, sollten Videokonferenzen oder Telefonate die persönliche Begegnung ersetzen. Ist dies nicht möglich, hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, zum Beispiel durch Abtrennungen und Lüftungsmaßnahmen.
  • Müssen mehrere Personen einen Raum nutzen, so muss für jede anwesende Person eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung stehen, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Ist dies nicht möglich, so hat der Arbeitgeber auch hier durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen. Das können zum Beispiel Abtrennungen und Lüftungsmaßnahmen sein.
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.
  • Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Mund-Nasen-Schutz

Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten dann medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder FFP2-Masken (oder vergleichbare Atemschutzmasken) zur Verfügung  stellen, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:

  • die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 können nicht eingehalten werden, oder
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern kann nicht eingehalten werden, oder
  • es ist bei der Arbeit mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen – zum Beispiel durch lautes Sprechen.

Die Beschäftigten haben die Masken zutragen.

Berufsbedingte Kontakte und Schutzmaßnahmen

Berufsbedingte Kontakte mit SARS-CoV-2 können durch Kontakt mit infizierten Patienten in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder beim Transport von infizierten Patienten z. B. im Flugzeug und im Krankenwagen stattfinden. Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien erfolgen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden.

Für Beschäftigte, die durch ihre berufliche Tätigkeit mit SARS-CoV-2 in Kontakt kommen können, gelten die Biostoffverordnung (BioStoffV) und die einschlägigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse reichen die dort beschriebenen Maßnahmen aus.

Die TRBA 250 und TRBA 100 regeln Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter vor Infektionen im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege sowie in Laboratorien.

Ergänzend zur TRBA 250 enthält der ABAS-Beschluss 609 Maßnahmen „beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza“, die sich analog auf den Umgang mit 2019-nCoV übertragen lassen.

Wenn im Zusammenhang mit dem Corona-Erreger Fragen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit oder den Leistungen der Unfallkasse Hessen auftauchen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige UKH Aufsichtsperson oder an das Servicetelefon. Alle Kontaktdaten finden Sie hier.

Pandemieplan – Was tun bei einem Corona-Fall im Betrieb?

Ein Pandemieplan hilft: Auch Unternehmen, die noch keinen Pandemieplan erstellt haben, können dies jetzt noch tun. Er legt zum Beispiel fest, wer die Ansprechpartner im Betrieb sind und wie die interne Kommunikation erfolgen soll. Welche Hygienemaßnahmen getroffen werden und wie die Arbeitsabläufe an die neue Situation angepasst werden können.

  • Bei einem konkreten Corona-Verdacht sollten die betroffenen Beschäftigten nach Hause gehen und ihren Hausarzt oder Hausärztin informieren. Bis zum Bekanntwerden des Testergebnisses muss der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin in häuslicher Quarantäne bleiben.
  • Im Betrieb sollten alle Kontaktflächen der betroffenen Person von unterwiesenen Reinigungskräften zunächst gründlich gereinigt werden. Eine Desinfektion von Oberflächen nach Kontamination durch COVID-19 erkrankte Personen kann eine Verbreitung des Erregers reduzieren.
  • Es ist wichtig, die Personen, die unmittelbar Kontakt zu der Verdachtsperson hatten, zu ermitteln. Sollte sich der Verdacht einer Erkrankung bestätigen, müssen die Namen dieser Personen an das Gesundheitsamt übermittelt werden.
  • Der Hausarzt oder die Hausärztin entscheidet über das weitere Vorgehen und stellt gegebenenfalls eine Krankschreibung aus.
  • Bei einem positiven Testergebnis meldet der Arzt das Ergebnis an das Gesundheitsamt. Dieses wendet sich dann an den Betrieb und kann in Absprache mit dem Arbeitgeber weiter Regelungen treffen. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bleibt 14 Tage in häuslicher Quarantäne, sofern keine Behandlung im Krankenhaus notwendig ist.
  • Der Arbeitgeber sollte in dieser Zeit möglichst in Kontakt mit den betroffenen Beschäftigten bleiben, um Fragen zu Freistellung, Lohnfortzahlung, Heimarbeit oder Kontaktpersonen zu klären.