(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nicht elektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
(1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle
Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie
(z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen
und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen
(z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen
Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen
hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden
durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.
(2) Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die
allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten
sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat. Eine
elektrotechnische Regel gilt als eingehalten, wenn eine ebenso wirksame andere Maßnahme
getroff en wird; der Berufsgenossenschaft ist auf Verlangen nachzuweisen, dass
die Maßnahme ebenso wirksam ist.
(3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund
seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen
Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren
erkennen kann.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel
nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten
werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.
(2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel
festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen
Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich
behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass
die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaft en Zustand nicht
verwendet werden.
(1) Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine
oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht festgestellter Gefahren nur unzureichende
elektrotechnische Regeln bestehen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die
Bestimmungen der nachstehenden Absätze eingehalten werden.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand befi nden
und sind in diesem Zustand zu erhalten.
(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den
betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und
Umgebungseinflüsse genügen.
(4) Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend
ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort durch Isolierung, Lage,
Anordnung oder festangebrachte Einrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sein.
(5) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaff en sein, dass bei
Arbeiten und Handhabungen, bei denen aus zwingenden Gründen der Schutz gegen
direktes Berühren nach Absatz 4 aufgehoben oder unwirksam gemacht werden muss,
– der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt und sichergestellt
werden kann oder
– die aktiven Teile unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz, Verwendungsart
und Betriebsort durch zusätzliche Maßnahmen gegen direktes
Berühren geschützt werden können.
(6) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Bereichen bedient werden müssen, wo
allgemein ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren nicht gefordert wird oder
nicht möglich ist, muss bei benachbarten aktiven Teilen mindestens ein teilweiser Schutz
gegen direktes Berühren vorhanden sein.
(7) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 muss ohne Gefährdung, z.B.
durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung, möglich sein.
(8) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung,
Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort Schutz bei indirektem Berühren aufweisen,
so dass auch im Fall eines Fehlers in der elektrischen Anlage oder in dem elektrischen
Betriebsmittel Schutz gegen gefährliche Berührungsspannungen vorhanden ist.
1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung
vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung
und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden
muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu
beachten.
(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfb uch mit bestimmten Eintragungen
zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen
Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift
entsprechend beschaff en sind.
(1) An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nicht gearbeitet werden.
(2) Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt
werden.
(3) Absatz 2 gilt auch für benachbarte aktive Teile der elektrischen Anlage oder des
elektrischen Betriebsmittels, wenn diese
– nicht gegen direktes Berühren geschützt sind oder
– nicht für die Dauer der Arbeiten unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz,
Verwendungsart und Betriebsort durch Abdecken oder Abschranken
gegen direktes Berühren geschützt worden sind.
(4) Absatz 2 gilt auch für das Bedienen elektrischer Betriebsmittel, die aktiven unter
Spannung stehenden Teilen benachbart sind, wenn diese nicht gegen direktes Berühren geschützt sind.
In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen
direktes Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nur gearbeitet werden, wenn
– deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten
sichergestellt ist oder
– die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung
von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel,
durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind oder
– bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht
unterschritten werden.
Von den Forderungen der §§ 6 und 7 darf abgewichen werden, wenn
1. durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder
durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist oder
2. aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt werden
kann, soweit dabei
– durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder Werkzeuge
eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung
ausgeschlossen ist und
– der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Personen beauft ragt, die für diese
Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen fachlich geeignet sind
und
– der Unternehmer weitere technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen
festlegt und durchführt, die einen ausreichenden
Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung sicherstellen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der
§ 3
§ 5 Abs. 1 bis 3
§§ 6, 7
zuwiderhandelt.
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1979 in Kraft . Gleichzeitig tritt die
Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (VBG 4) in der Fassung vom 1. März 1962 außer Kraft .