Technische Regel für Betriebssicherheit 1203
(1) Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen an die Befähigung einer zur Prüfung befähigten Person entsprechend § 2 Absatz 6 BetrSichV.
(2) Abschnitt 2 dieser TRBS enthält allgemeine Anforderungen, die alle zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen.
Abschnitt 3 dieser TRBS enthält Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Prüfungen an bestimmten Arbeitsmitteln.
Abschnitt 4 dieser TRBS enthält Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Prüfungen an Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV.
(3) Besondere Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Druckanlagen ergeben sich unmittelbar aus Anhang 2 Abschnitt 4 der BetrSichV. Hierzu werden im Anhang 1 dieser TRBS Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen durch Beispiele erläutert.
(4) Besondere Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ergeben sich unmittelbar aus Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV. Beispiele hierzu enthält TRBS 1201 Teil 1.
2.1 Allgemeines
(1) Gemäß § 3 Absatz 6 Satz 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 BetrSichV zu beauftragen sind. Dabei gilt § 2 Absatz 6 BetrSichV. Hierbei hat der Arbeitgeber zu gewährleisten, dass die Befähigung der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe angemessen ist, sodass die Prüfung sachgerecht durchgeführt werden kann.
(2) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die zur Prüfung befähigte Person so ausgewählt und qualifiziert ist, dass sie die ihr übertragenen Prüfaufgaben
- dem Stand der Technik entsprechend (z. B. TRBS und andere technische Regeln, DGUV-Prüfgrundsätze, ggf. in der erforderlichen Reihenfolge der Prüfschritte) und
- mit dem entsprechenden Prüfumfang
zuverlässig und sorgfältig durchführt. In Abhängigkeit von der Prüfaufgabe (z. B. Prüf-umfang, Prüfanlass, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die Anforderungen an die Befähigung variieren.
(3) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die zur Prüfung befähigte Person aus-reichend befähigt ist, sodass sie hinsichtlich der übertragenen Prüfaufgaben
- Abweichungen des Istzustandes vom Sollzustand (siehe TRBS 1111) erkennen, bewerten und das Ergebnis dokumentieren kann,
- die bei der vorgesehenen Verwendung des Arbeitsmittels auftretenden Gefähr-dungen beurteilen kann,
- Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen kennt, die in der Gefährdungs-beurteilung festgelegt wurden,
- beurteilen kann, ob die vorgesehenen Prüfverfahren für die Prüfaufgabe geeignet sind, sowie
- die Prüfverfahren anwenden kann.
Hierzu gehört auch die Kenntnis aller Schutzmaßnahmen, die zur sicheren Durch-führung der Prüfung erforderlich sind.
(4) Ist für eine Prüfaufgabe eine umfassende Befähigung (z. B. für elektrische und
hydraulische Prüfanteile) erforderlich, die nicht von einer einzelnen zur Prüfung befähigten
Person abgedeckt wird, kann sich diese auf Prüfergebnisse weiterer entsprechend
qualifizierter Personen abstützen und sich deren Prüfergebnisse zu eigen machen.
Hierzu muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Personen mit der jeweils erforderlichen
Qualifikation eingesetzt werden.
Der Arbeitgeber kann auch mehrere zur Prüfung befähigte Personen mit eindeutig
abgegrenzten Prüfaufgaben beauftragen.
In jedem Fall hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass das Arbeitsmittel als Ganzes
den festgelegten Umfängen entsprechend sowie innerhalb der festgelegten Fristen
geprüft wird (siehe auch TRBS 1201 Abschnitt 3.1 Absatz 3).
(5) Gemäß § 2 Absatz 6 BetrSichV muss eine zur Prüfung befähigte Person über die
erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen. Diese werden
erworben durch ihre
- Berufsausbildung,
- Berufserfahrung und
- zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Anhang 1 dieser TRBS enthält ein Beispiel.
Bei Prüfungen von Arbeitsmitteln gemäß Anhang 2 und 3 können zusätzliche Anforderungen
gelten.
(6) Der Arbeitgeber kann mit den Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung
auch externe Personen oder Unternehmen beauftragen. Die Verantwortung für die ausreichende
Qualifikation der jeweiligen zur Prüfung befähigten Person für die sachgerechte
Durchführung der Prüfung der Arbeitsmittel verbleibt beim Arbeitgeber. Bei der
Beauftragung muss der Arbeitgeber die erforderlichen Anforderungen an die Befähigung berücksichtigen.
2.2 Berufsausbildung
Die zur Prüfung befähigte Person muss eine für die vorgesehene Prüfungsaufgabe einschlägige
technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine andere
technische Qualifikation verfügen, die sie für die vorgesehene Prüfungsaufgabe befähigt.
Die Feststellung kann auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen
beruhen.
Als abgeschlossene technische Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes
technisches Studium.
2.3 Berufserfahrung
(1) Berufserfahrung setzt voraus, dass die zur Prüfung befähigte Person über einen angemessenen Zeitraum praktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln
gesammelt hat, sodass sie die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrnehmen kann.
(2) Die zur Prüfung befähigte Person muss genügend Anlässe kennen, die Prüfungen auslösen, z. B. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aus arbeitstäglicher
Beobachtung. Dabei muss sie u. a. vertraut sein mit
- der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion des zu prüfenden Arbeitsmittels, insbesondere von dessen Schutzeinrichtungen,
- Schäden verursachenden Einflüssen, denen das Arbeitsmittel bei der Verwendung
ausgesetzt sein kann,
- typischen Schäden und sich dadurch ergebenden Gefährdungen für die Beschäftigten,
- außergewöhnlichen Ereignissen, die das zu prüfende Arbeitsmittel betreffen und
schädigende Auswirkungen auf dessen Sicherheit haben können und
- Erfahrungswerten aus der Prüfung vergleichbarer Arbeitsmittel.
2.4 Zeitnahe berufliche Tätigkeit
(1) Die Forderung nach einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2
Absatz 6 BetrSichV bezieht sich auf eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Arbeitsmittels sowie eine angemessene Weiterbildung.
Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr. Dabei muss die zur Prüfung
befähigte Person Erfahrung mit der Durchführung vergleichbarer Prüfungen gesammelt sowie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln und der Bewertung von Prüfergebnissen erworben haben.
Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen ggf. erneut Erfahrungen mit
Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse aktualisiert werden.
(2) Die zur Prüfung befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik
hinsichtlich der sicheren Verwendung des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu
betrachtenden Gefährdungen soweit verfügen, dass sie insbesondere
- den Istzustand ermitteln,
- den Istzustand mit dem vom Arbeitgeber festgelegten Sollzustand vergleichen sowie
- die Abweichung des Istzustands vom Sollzustand bewerten kann.
3.1 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit
elektrischen Komponenten
(1) Berufsausbildung:
Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung der Maßnahmen zum Schutz vor
elektrischen Gefährdungen muss eine elektrotechnische Berufsausbildung (z. B.
Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik
oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker,
Informationselektroniker Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und
Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle oder handwerkliche Ausbildungen) abgeschlossen haben, ein abgeschlossenes
Studium der Elektrotechnik oder eine andere für die vorgesehenen
Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifikation besitzen.
(2) Berufserfahrung:
Die zur Prüfung befähigte Person muss für die Prüfung der Maßnahmen zum Schutz
vor elektrischen Gefährdungen eine mindestens einjährige praktische Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von Arbeitsmitteln mit elektrischen Komponenten besitzen.
Die Anforderungen an die Berufserfahrung sind in der Regel erfüllt, wenn eine zur
Prüfung befähigte Person über eine o. g. elektrotechnische Berufsausbildung und über eine mindestens einjährige praktische Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau
oder der Instandhaltung von vergleichbaren Arbeitsmitteln im Tätigkeitsfeld verfügt.
(3) Zeitnahe berufliche Tätigkeit:
Geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten können z. B. sein:
- Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten und abschließende Prüfung an elektrischen
Geräten,
- Prüfung elektrischer Betriebsmittel in der Industrie, z. B. in Laboratorien, an Prüfplätzen,
- Instandsetzung und Prüfung von Arbeitsmitteln mit elektrischen Komponenten.
(4) Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfungen der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss ihre Kenntnisse der Elektrotechnik aktualisieren,
z. B. durch Teilnahme an fachspezifischen Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch. Beides kann auch innerbetrieblich erfolgen, wenn die erforderliche Fachkunde im Unternehmen zur Verfügung steht.
3.2 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit
hydraulischen Komponenten
(1) Berufsausbildung:
Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung von Arbeitsmitteln mit hydraulischen Komponenten muss über eine abgeschlossene technische Berufsausbildung verfügen, in der vorzugsweise Grundkenntnisse über die Arbeiten an hydraulischen Einrichtungen vermittelt werden, z. B. Industrieanlagen-Mechatroniker, Kfz-Mechatroniker, Landmaschinen-
Mechatroniker. Kenntnisse über die Arbeiten an hydraulischen Einrichtungen
sind bedarfsweise zu ergänzen oder zu aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an Schulungen zum fachgerechten Umgang mit Hydraulik-Schlauchleitungen oder Sicherheitsbauteilen oder -einrichtungen der Hydraulik.
(2) Berufserfahrung:
Die zur Prüfung befähigte Personen für die Prüfung von Arbeitsmitteln mit hydraulischen
Komponenten muss mindestens ein Jahr praktische Erfahrung mit vergleichbaren
Arbeitsmitteln (entsprechend der Prüfaufgabe z. B. Hubarbeitsbühnen, hydraulische Pressen, maschinelle Fahrzeugaufbauten) verfügen.
(3) Zeitnahe berufliche Tätigkeit:
Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung von Arbeitsmitteln mit hydraulischen Komponenten muss zur angemessenen Weiterbildung gezielte Qualifizierungsmaßnahmen
entsprechend der Prüfaufgabe wahrnehmen, z. B. durch Teilnahme an Schulungen zum fachgerechten Umgang mit Hydraulik-Schlauchleitungen oder Sicherheitsbauteilen der Hydraulik.
3.3 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Personenaufnahmemittel zum Heben von Personen mit Kranen
(1) Berufsausbildung:
Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung von Personenaufnahmemitteln muss
über eine abgeschlossene metalltechnische Berufsausbildung verfügen, z. B. Industriemechaniker
oder Kfz-Mechatroniker oder eine vergleichbare technische Qualifikation.
(2) Berufserfahrung:
Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung von Personenaufnahmemitteln muss über eine mindestens einjährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Instandhaltung,
der Herstellung, der Verwendung oder der Prüfung von Personenaufnahmemitteln,
Lastaufnahmemitteln, Fahrzeug-Aufbauten, Fahrzeugkranen oder entsprechenden Arbeitsmitteln verfügen.
(3) Zeitnahe berufliche Tätigkeit:
Geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten können z. B. sein:
- Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten an Personenaufnahmemitteln, Lastaufnahmemitteln,
Fahrzeug-Aufbauten oder Fahrzeugkranen,
- Prüfung von Personenaufnahmemitteln, Lastaufnahmemitteln, Fahrzeug-Aufbauten oder Fahrzeugkranen,
- Herstellung von Personenaufnahmemitteln, Lastaufnahmemitteln, Fahrzeug-
Aufbauten oder Fahrzeugkranen.
(4) Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung von Personenaufnahmemitteln muss ihre Kenntnisse aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an fachspezifischen
Schulungen oder Erfahrungsaustauschen zur Herstellung, Prüfung oder Verwendung von Personenaufnahmemitteln, Lastaufnahmemitteln, Fahrzeug-Aufbauten oder Fahrzeugkranen sowie zu metalltechnischen Inhalten, soweit diese Bezug zur Prüfaufgabe haben.
(5) Sofern Prüfsachverständige für Krane die Prüfung von Personenaufnahmemitteln
übernehmen, sind die in diesem Abschnitt beschriebenen Anforderungen zu berücksichtigen.
4.1 Anforderungen an Prüfsachverständige für Krane nach Anhang 3
Abschnitt 1 Nummer 2 und Tabelle 1 BetrSichV
(1) Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen
(siehe Abschnitt 2 dieser TRBS) zur Prüfung von Kranen müssen Prüfsachverständige
für Prüfungen nach § 14 Absatz 4 BetrSichV von Kranen gemäß Anhang 3 Abschnitt 1
Nummer 2 BetrSichV
(a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse
und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
(b) mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung
oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der
Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt gewesen sein,
(c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
(d) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
(e) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
(2) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass von ihm beauftragte Prüfsachverständige
entsprechend der Prüfaufgabe die o. g. Anforderungen erfüllen. Dazu kann er sich
auf externe Nachweise beziehen, welche die gesicherte Einhaltung dieser Anforderungen
bestätigen.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe c) sind erfüllt, wenn Prüfsachverständige
für Krane besondere Kenntnisse besitzen insbesondere hinsichtlich
der einschlägigen europäischen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für die Vermarktung
von Produkten bzw. deren nationaler Umsetzung,
Anforderungen der zutreffenden harmonisierten Normen, TRBS und sonstigen
Technischen Regeln, die für die betreffende Kranart gelten,
baurechtlicher Anforderungen sowie eingeführter technischer Baubestimmungen,
soweit diese für die betreffende Kranart gelten.
(4) Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die unter den Buchstaben a) bis c)
des Absatzes 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, wenn der Prüfsachverständige
ein Zertifikat für die Prüfung von Kranen einer nach DIN EN ISO 17024 für die Personenzertifizierung
akkreditierten Stelle oder die Ermächtigung eines Trägers der
Gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. nach § 28 DGUV Vorschrift 52 und 53 in
Verbindung mit dem DGUV Grundsatz 309-005) nachweist.
(5) Die Befähigung der Prüfsachverständigen kann sich auf Prüfungen aus einem oder mehreren der folgenden Prüfanlässe hinsichtlich der zu prüfenden Krane erstrecken:
Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme,
Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen (Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.4 BetrSichV),
Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen (Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.4 BetrSichV),
wiederkehrende Prüfung.
Die Befähigung zur Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen (siehe TRBS 1201) und zur Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen entspricht der für die Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme.
(6) Die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe e) an Prüfsachverständige, die fach-lichen Kenntnisse auf dem aktuellen Stand zu halten, ist erfüllt, wenn Prüfsachver-ständige sich wenigstens alle drei Jahre durch Teilnahme an fachlichen Weiterbildungs-veranstaltungen oder Erfahrungsaustauschen über den aktuellen Stand einschlägiger Regelwerke und Normen sowie den Stand der Technik hinsichtlich der zu prüfenden Krane und deren Verwendung weiterbilden. Der fachliche Bezug der Weiterbildungs-veranstaltungen und Erfahrungsaustausche zu der tatsächlichen Prüfaufgabe muss ge-geben sein.
(7) Weitere Hinweise sind z. B. im DGUV Grundsatz 309-001 enthalten.
4.2 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Flüssiggasanlagen nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV
(1) Dieser Abschnitt gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach Anhang 2 BetrSichV durchzuführen sind.
(2) Die allgemeinen Anforderungen nach Abschnitt 2 dieser TRBS sind für zur Prüfung befähigte Personen für Flüssiggasanlagen nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV für Prüfungen nach § 14 BetrSichV erfüllt, wenn diese Personen
a) eine abgeschlossene technische Berufsausbildung mit handwerklichem Bezug zur Prüfaufgabe haben, z. B. als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klima-technik oder Werkzeugmechaniker,
b) eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Aufstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung von vergleichbaren Flüssiggasanlagen (z. B. mobile oder stationäre Flüssiggasanlagen in der Nahrungsmittelbranche oder Flüssiggasanlagen in der Baubranche) und deren Komponenten nachweisen, welche die zur Prüfung erforderlichen besonderen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auf dem Gebiet der zu prüfenden Flüssiggasanlagen sicherstellt,
c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen, dazu gehören staatliche Arbeitsschutzvorschriften, das Vorschriften- und Regelwerk der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung sowie spezifische Regeln der Technik, d) ihre für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten, z. B. durch regelmäßige Teilnahme an spezifischen Lehrgängen für befähigte Personen zur Prüfung von Flüssiggasanlagen. Die Teilnahme sollte spätestens nach fünf Jahren wiederholt werden. Der fachliche Bezug des Lehrgangs zu der tatsächlichen Prüfaufgabe ist dabei zu beachten, z. B. durch Setzen eines Schwerpunktes auf mobile oder stationäre Flüssiggasanlagen in der Nahrungsmittelbranche oder auf Flüssiggasanlagen in der Baubranche,
e) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen.
(3) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die von ihm beauftragte zur Prüfung befähigte Person entsprechend der Prüfaufgabe die o. g. Anforderungen hinsichtlich der Prüfungen von Flüssiggasanlagen gemäß Anhang 3 Abschnitt 2 Tabelle 1 erfüllt. Dazu kann er sich auf externe Nachweise beziehen, welche die gesicherte Einhaltung dieser Anforderungen bestätigen.
(4) Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die unter den Buchstaben a) bis d) des Absatzes 2 genannten Anforderungen erfüllt sind, wenn die zur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagen die Teilnahme an einem der spezifischen Lehrgänge „Ausbildung von Personen für die sicherheitstechnische Prüfung von gewerblichen Flüssiggasanlagen“ nachweist, die beispielsweise von den einschlägigen Fachver-bänden gemeinsam mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung für verschiedene Einsatzbereiche angeboten werden.
4.3 Anforderungen an Prüfsachverständige für maschinentechnische Arbeits-mittel der Veranstaltungstechnik nach Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 2 BetrSichV
(1) Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen (siehe Abschnitt 2 dieser TRBS) zur Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik müssen Prüfsachverständige für Prüfungen nach § 14 Absatz 4 BetrSichV von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungs-technik
a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
b) über mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau der Instand-haltung oder der Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Dar-stellung haben, davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüf-sachverständigen,
c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
d) mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut sind,
e) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
f) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
(2) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass von ihm beauftragte Prüfsachver-ständige entsprechend der Prüfaufgabe die o. g. Anforderungen erfüllen. Dazu kann er sich auf externe Nachweise beziehen, welche die gesicherte Einhaltung dieser Anforde-rungen bestätigen.
(3) Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die unter den Buchstaben a) bis d) des Absatzes 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, wenn der Prüfsachverständige ein Zertifikat für die Prüfung maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungs-technik einer nach DIN EN ISO 17024 für die Personenzertifizierung akkreditierten Stel-le oder einen Befähigungsnachweis der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) e. V. (z. B. die Ermächtigung eines Trägers der gesetzlichen Unfallversiche-rung nach § 36 DGUV Vorschrift 17 und 18 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ in Verbindung mit dem DGUV Grundsatz 315-390 „Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios“) nach-weist.
(4) Die Befähigung der Prüfsachverständigen kann sich auf Prüfungen aus einem oder mehreren der folgenden Prüfanlässe hinsichtlich der zu prüfenden maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik erstrecken:
- Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme,
- Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen (Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV),
- Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen (Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV),
- wiederkehrende Prüfung.
- Die Befähigung zur Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen und zur Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen entspricht der für die Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme.
(5) Die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe f) an Prüfsachverständige, die fach-lichen Kenntnisse auf dem aktuellen Stand zu halten, ist erfüllt, wenn Prüfsachver-ständige sich wenigstens alle drei Jahre durch Teilnahme an fachlichen Weiterbildungs-veranstaltungen oder Erfahrungsaustauschen über den aktuellen Stand einschlägiger Regelwerke und Normen sowie den Stand der Technik hinsichtlich der zu prüfenden maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik und deren Verwendung weiterbilden. Der fachliche Bezug der Weiterbildungsveranstaltungen und Erfahrungs-austauschen zu der tatsächlichen Prüfaufgabe muss gegeben sein.
(6) Weitere Hinweise sind z. B. im DGUV Grundsatz 315-390 enthalten.